Altersgrenzen
§ 20 der 1. SprengV nennt 12 Jahre für F1 und 18 Jahre für F2. Für T1 und P1 gilt grundsätzlich ebenfalls 18 Jahre. Die Kategorie steht auf dem Produkt.
Pyroland verlangt für F2 und T1 einen Altersnachweis. Nach Angaben des Anbieters kann dieser unter anderem über Ausweisdaten, eine Altersverifikation oder eine gut lesbare Ausweiskopie erbracht werden.
Wann darf F2 abgebrannt werden?
Nach § 23 der 1. SprengV dürfen volljährige Privatpersonen F2 grundsätzlich am 31. Dezember und 1. Januar ohne besondere Ausnahmegenehmigung abbrennen. Vom 2. Januar bis 30. Dezember gelten zusätzliche Erlaubnis- oder Ausnahmevoraussetzungen.
Kommunen können zudem für bestimmte Bereiche zusätzliche Verbote oder Einschränkungen anordnen. Deshalb sollte vor Silvester die aktuelle örtliche Regelung geprüft werden.
Sensible Orte
Die 1. SprengV verbietet das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe unter anderem von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen.
Zusätzliche örtliche Verbotszonen sind möglich und können sich von Jahr zu Jahr ändern.
Rechtsgrundlagen zuletzt am 27.09.2026 abgeglichen. Örtliche Regelungen können zusätzlich gelten.
§ 20 1. SprengV – Altersgrenzen · 1. SprengV – insbesondere § 23 · § 24 1. SprengV – Ausnahmen